Satzung der Mettenhofer Arbeitskreises für Kriminalitätsverhütung (MAfK), Stand: 17.10.2019

§ 1 Der Mettenhofer Arbeitskreis für Kriminalitätsverhütung mit Sitz in Kiel verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der

Abgabenordnung. Zweck des Arbeitskreises ist die Beseitigung von Ursachen der Kriminalitätsentstehung, bzw. die Verhinderung von Schädigungen durch präventive Aufklärung.
Neben kriminalpräventiven Konzepten werden auch sozial-pädagogische Ideen entwickelt.
Der Satzungszweck wird verwirklicht u.a. durch die Förderung der

Jugendhilfe, sowie durch kostenfreie Angebote für ältere Menschen. Der Arbeitskreis soll keine Rechtsfähigkeit erlangen.

§ 2 Der Arbeitskreis ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Arbeitskreises dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Arbeitskreises, ausgenommen sind, auf Antrag Kostenerstattungen für die Beschaffung von Geschäftsbedarf.  
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Ausgaben begünstigt werden.
 

§ 3 Bei Auflösung des Arbeitskreises oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Arbeitskreises an das Jugendamt der Landeshauptstadt Kiel mit der Maßgabe, dass es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Jugendpflege in Kiel-Mettenhof zu verwenden ist.

§ 4 Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, die an den Vorstand zu richten ist und über deren Annahme der Vorstand durch schriftliche Mitteilung entscheidet. Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

§ 5 Organe des Arbeitskreises sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Der Vorstand setzt sich zusammen aus a) Sprecher (1. Vorsitzender) b) Stellvertretender

Sprecher (stellvertretender Vorsitzender) c) Medienwart d) Schriftwart e) Kassenwart.

§ 7 Der Vorstand vertritt den Arbeitskreis gerichtlich und außergerichtlich. Der Umfang seiner Vertretungsmacht kann durch die Satzung beschränkt werden.

§ 8 Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.  

§ 9 Die Mitgliederversammlung wird durch schriftliche Einladung des Vorstandes einberufen.

§ 10 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Kiel, den 17.10.2019

 

Spendenkonto: Kieler Volksbank eG; IBAN:DE25 2109 0007 0090 4174 02  

 

 

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