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16 Juli 2014

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Neue Mietobergrenzen

 

Die Landeshauptstadt Kiel hat in der Vergangenheit die Werte für die Mietobergrenzen im Rahmen des SGB II und XII aus den Daten des Kieler Mietspiegels abgeleitet. Die Form dieser Ableitung wurde vom 6. Senat des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts (LSG) in einem aktuellen Verfahren in Zweifel gezogen.

 

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© TRgreizer  / pixelio.de

Ein leicht modifiziertes  Konzept wurde nun vom LSG in der Verhandlung am 19.05.2014 als schlüssig im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gebilligt. Es stellt damit eine rechtssichere Berechnungsgrundlage für die Regel-Höchstbeträge für anzuerkennende Mieten (Mietobergrenzen) in der Leistungsgewährung von Hilfen nach dem SGB II und dem SGB XII dar.

 

Die Landeshauptstadt Kiel hat neue Mietobergrenzen in der Leistungsgewährung von Hilfen nach dem SGB II und dem SGB XII angepasst. In Kiel gelten folgende RegelHöchstbeträge für anzuerkennende Mieten (Nettokaltmiete + Betriebskostenanteil, ohne Heizkosten):

 

Mietobergrenzen

 

Für junge Erwachsene, die vor dem 25. Lebensjahr aus dem elterlichen Haushalt ausziehen, gelten besondere Regelungen. Diese können im jeweiligen Jobcenter erfragt werden.


Text: © Jobcenter Kiel 

 

 

Die vollständigen Nachrichten aus dem Jobcenter finden Sie auf der Internetseite des Jobcenters Kiel (Hinweis: Link öffnet ein neues Fenster!).

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