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19 Juni 2015

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Bald sind Sommerferien – nur mit Genehmigung in den Urlaub fahren

 

Für die bevorstehende Ferienzeit sollten Sie, wenn Sie Alg II erhalten, Folgendes beachten. Grundsätzlich müssen Sie jederzeit für die Vermittlung oder Weiterbildung unter Ihrer angegebenen Anschrift erreichbar sein. Allerdings können Sie nach vorheriger Zustimmung Ihrer Integrationsfachkraft für maximal drei Wochen im Jahr ortsabwesend sein, um zum Beispiel in Urlaub zu fahren. Ein bloßer Anruf reicht dafür aber nicht aus. Am besten vereinbaren Sie rechtzeitig vor dem Urlaub einen Gesprächstermin in Ihrem Jobcenter.

 

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© Jobcenter Kiel

Wenn Sie den geplanten Urlaub nicht anmelden oder zeitlich überschreiten, können Ihre Leistungen gekürzt oder sogar ganz eingestellt werden. Bei unerlaubter Abwesenheit wird das gezahlte Alg II sogar komplett zurückgefordert. Wichtig ist auch, dass Sie sich nach Rückkehr aus dem Urlaub sofort im Jobcenter persönlich zurückmelden. Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Integrationsfachkraft und im Service Center unter der Telefonnummer 0431 / 709 – 1525.

 

Text und Foto: © Jobcenter Kiel

 

 

 

 

Die vollständigen Nachrichten aus dem Jobcenter finden Sie auf der Internetseite des Jobcenters Kiel (Hinweis: Link öffnet ein neues Fenster!).

 



 

 

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