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17 Juni 2014

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Endlich Ferien - nur mit Genehmigung in den Urlaub fahren

 

Für die bevorstehende Ferienzeit sollten Sie, wenn Sie ALG II erhalten, Folgendes beachten: Einen ausdrücklichen Anspruch auf Urlaub sieht das Gesetz nicht vor. Sie müssen grundsätzlich jederzeit für die Vermittlung oder Weiterbildung unter Ihrer angegebenen Anschrift erreichbar sein. Allerdings können Sie nach vorheriger Zustimmung Ihrer Integrationsfachkraft für maximal drei Wochen im Jahr ortsabwesend sein, also auch Urlaub machen.

 

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© Rosel Eckstein  / pixelio.de

Ein bloßer Anruf reicht dafür aber nicht aus. Am besten vereinbaren Sie rechtzeitig vor dem Urlaub einen Gesprächstermin in Ihrem Jobcenter. Die gesetzlichen Regelungen sind eindeutig:

 

Melden Sie den geplanten Urlaub nicht an oder überschreiten ihn zeitlich, können Ihre Leistungen gekürzt oder sogar ganz eingestellt werden. Bei unerlaubter Abwesenheit wird das gezahlte ALG II sogar komplett zurückgefordert. Wichtig ist auch, dass Sie sich nach Rückkehr aus dem Urlaub sofort im Jobcenter persönlich zurückmelden. Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Integrationsfachkraft und im Service Center, Tel.: 0431 / 709-1525.


Text: © Jobcenter Kiel 

 

 

Die vollständigen Nachrichten aus dem Jobcenter finden Sie auf der Internetseite des Jobcenters Kiel (Hinweis: Link öffnet ein neues Fenster!).

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