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  Nicht leichtsinnig werden in den Herbstferien!

Die Sieben-Tage-Inzidenz in Kiel liegt heute (30. September) bei 44,6 und ist damit erneut gesunken im Vergleich zur Vorwoche (53,9). Die bundesweite Inzidenz liegt derzeit bei 63,0 und die Inzidenz in Schleswig-Holstein liegt bei 29,2.

Die Zahl der seit dem 10. März 2020 infizierten Personen ist um 17 auf 7148 gestiegen. 6831 Kieler*innen sind bereits wieder genesen. 112 Kieler*innen mit einer COVID-19-Erkrankung sind seit März 2020 verstorbenen. Zurzeit sind 205 Patient*innen infiziert.

Gesundheitsdezernent Stöcken rät zur Grippeimpfung

Die sinkenden Coronazahlen in Kiel sind für Gesundheitsdezernent Gerwin Stöcken kein Grund zur Entwarnung. Er bittet die Kieler*innen, jetzt im Urlaub während der Herbstferien nicht leichtsinnig zu werden. Auch auf Reisen sollte auf Abstand geachtet und gegebenenfalls eine Maske getragen werden. Sonst könnten die Kieler Coronazahlen nach den Ferien wieder ansteigen.

Außerdem rät Stöcken, die Grippeimpfung nicht zu vergessen. Nach langen Zeiten des Masketragens, nach Abstandsregeln und Lockdowns ist bei vielen Menschen das Immunsystem nicht mehr „trainiert". Eine Grippe, die in früheren Jahren vom Immunsystem abgewehrt worden wäre, könnte nun stärkere Folgen haben.

3-G-Regelungen für geschlossene Räume der Gastronomie

Angesichts der neuen Corona-Regelungen in der Landesverordnung herrscht insbesondere bei vielen Gastwirt*innen noch Unsicherheit, was im Zuge der 3-G-Regelung genau zu beachten ist und wann ein Bußgeld droht. Das Kieler Ordnungsamt weist daher ausdrücklich auf die entsprechenden Regelungen hin, die Gastwirt*innen und auch Gäste betreffen. Verstöße können richtig teuer werden.

Die aktuelle Coronaverordnung des Landes Schleswig-Holstein sieht für Gastronom*innen ein Bußgeld vor, wenn sie in geschlossenen Räumen Personen bewirten, die nicht geimpft, genesen oder getestet sind. Das Bußgeld kann in einem solchen Fall zwischen 1.000 und 3.000 Euro betragen.

Den*die Betreiber*in trifft im Zuge dessen eine Prüfpflicht hinsichtlich der jeweiligen Nachweise. Auch ein Unterlassen der Prüfung kann ein Bußgeld zwischen 1.000 und 3.000 Euro nach sich ziehen. Dabei ist zu beachten, dass ein entsprechender Nachweis nur dann gilt, wenn nicht nur der Impf-, Genesungs- oder Testnachweis geführt wird. Auch die Identität der Person muss mittels eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises überprüft werden, es sei denn, die Person ist persönlich bekannt. Gerade dies wird noch nicht überall beachtet. Oftmals wird nur der Nachweis angeschaut, ohne dass zusätzlich auch ein Ausweisdokument kontrolliert wird.

Was viele nicht wissen: Gäste dürfen bei der Bewirtung keine Leistungen entgegennehmen, wenn sie selbst nicht geimpft, getestet oder genesen sind. Dies wäre ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von 150 Euro geahndet wird. Wer als Gast falsche Angaben macht, muss mit 1.000 Euro Bußgeld rechnen. Bei der Bußgeldhöhe handelt es sich um den jeweiligen Regelsatz. Dieser kann im Rahmen der gesetzlichen Grenzen noch erhöht oder ermäßigt werden.

Früher mussten Gäste vor dem Essen im Restaurant ihre Daten per App oder auf Papier eintragen. Das ist nun vorbei und es gilt aus Datenschutzgründen das Gegenteil: Alle Aufzeichnungen von Gästedaten wie Kontaktdaten oder Aufenthaltsdauer sind den Gastronom*innen jetzt untersagt.

Verantwortlich für diesen Pressetext:

Landeshauptstadt Kiel, Pressereferat;

Pressesprecherin Kerstin Graupner

Redaktion dieser Meldung: Arne Gloy,

Telefon (0431) 901-2406;
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