Nur noch geimpfte, genesene oder getestete Personen dürfen ab dem 3. Januar die Verwaltungsgebäude der Landeshauptstadt Kiel betreten. Dies gilt nicht nur – wie bisher – für die Mitarbeiter*innen der Stadtverwaltung, sondern künftig auch für alle Besucher*innen. Ungeimpfte müssen ein aktuelles Testergebnis und ihren Personalausweis oder Pass vorweisen können, wenn sie die Serviceleistungen der Stadtverwaltung in Anspruch nehmen möchten. Alle anderen müssen den entsprechenden Impf- oder Genesenennachweis und ein Personalpapier vorzeigen können. Die Stadt macht Stichprobe-Kontrollen.
Die 3G-Regelung gilt insbesondere für die Rathäuser an der Fleethörn, der Andreas-Gayk-Straße und der Hopfenstraße sowie für die weiteren großen Liegenschaften der Stadtverwaltung. Dazu gehören beispielsweise das Haus der Gesundheit an der Fleethörn, das Bürger- und Ordnungsamt in der Fabrikstraße, das Verwaltungszentrum mit der Kfz-Zulassungsstelle in der Saarbrückenstraße 147, das Stephan-Heinzel-Haus der Sozialverwaltung auf dem Wilhelmplatz oder die Büros der Abteilung Grundsicherung in der Deliusstraße. Wer eine städtische Stelle – nicht nur in den genannten Gebäuden – besuchen muss oder möchte, sollte sich vorher über die dortige Zutrittsregelung informieren.
Ungetestete Personen, bei denen eine persönliche und wirtschaftliche Gefährdungslage vorliegt, werden gebeten, sich telefonisch oder per E-Mail mit den zuständigen Verwaltungsstellen in Verbindung zu setzen.
Die Landeshauptstadt bietet alle ihre Verwaltungsdienstleistungen weiterhin in vollem Umfang an. Terminbuchungen für Serviceleistungen sind wie bisher möglich. Termine für Einwohnermeldestelle, Kfz-Zulassungsstelle und Führerscheinstelle werden online unter www.kiel.de/terminvereinbarung gebucht.
Mit der 3G-Regelung sollen sowohl Bürger*innen als auch Stadt-Mitarbeiter*innen geschützt und die weitere Verbreitung des Corona-Virus verhindert werden. Insbesondere in den großen Verwaltungseinheiten treffen im Laufe der Öffnungszeiten sehr viele unterschiedliche Personen aufeinander. Dort ist trotz Mindestabstands, Maskenpflicht und Personensteuerung nicht immer ausgeschlossen, dass es zu unkontrollierten Kontakten mit einem erhöhten Infektionsrisiko kommt.
Unverändert bestehen bleibt die 2G-Regelung (geimpft oder genesen) im Publikumsverkehr mit den entsprechenden Ausnahmen nach der Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes für Einrichtungen wie die Stadtbücherei, das Stadtarchiv, die Theater, die Museen, die Volkshochschule und die Schwimmbäder.
Ausnahmen bestehen für Kinder bis zur Einschulung und für minderjährige Schüler*innen entsprechend der Regelungen der Landesverordnung sowie für Personen, für die durch ein ärztliches Attest keine Impfempfehlung der STIKO vorliegt. Dann ist ein Testnachweis gemäß § 2 Satz Nr. 6 SchAusnahmV vorzulegen – sofern nicht durch ein ärztliches Attest aufgrund einer anerkannten schwerwiegenden körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung die Durchführung einer Testung unmöglich ist und eine unzumutbare Härte darstellt.
Informationen zur Corona-Pandemie in Kiel und zu den geltenden Regeln stehen unter www.kiel.de/coronavirus.
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